08 | 02 | 2012
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma MVM – Gebrüder Vanmuysen Gesellschaft mbH
3400 Tulln, Jasomirgottgasse 12
(im Folgenden kurz: "MVM" genannt)
I. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, welche MVM im Rahmen ihrer Beauftragung einschließlich Auftragserweiterungen und Folgeaufträge durchführt. MVM schließt daher Verträge mit Kunden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB ab.
1.2. Vertragspartner von MVM ist der jeweilige Auftraggeber, welcher somit auch für die Erfüllung aller aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung resultierenden Forderung haftet.
II. Vertragsschluss
2.1. Sämtliche Anbote von MVM sind - soferne nicht gesetzlich ausgeschlossen - grundsätzlich freibleibend.
2.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages eine Auftragserteilung erfolgt.
2.3. An MVM gerichtete Aufträge bedürfen, soferne nicht bereits ein verbindliches Anbot von MVM vorliegt, der schriftlichen Auftragsbestätigung durch MVM.
III. Lieferung und Leistung
3.1. Sämtliche von MVM bekannt gegebenen Preise verstehen sich in Euro (€) und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber soweit gesetzlich vorgeschrieben zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2. MVM wird seine vertragsgegenständliche Leistungspflicht ordnungsgemäß erfüllen.
3.3. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen besteht Anspruch auf zusätzliches angemessenes Entgelt.
3.4. Erforderliche Bewilligungen Dritter sind ausnahmslos und rechtzeitig vom Auftraggeber beizubringen.
3.5. Vorgesehene Liefer- und Leistungstermine sind für MVM dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. Soferne vom Auftraggeber zu verantwortende Verzögerungen eintreten, verlängern sich auch zugesagte Liefer- und Leistungstermine entsprechend.
IV. Rechnungslegung und Zahlung
4.1. Die von MVM gelegten Rechnungen sind binnen 10 Tagen netto ohne Skontoabzug zu bezahlen, soferne nicht im Einzelfall eine schriftliche anders lautende Vereinbarung getroffen wird.
4.2. Die Zahlung hat durch Überweisung auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten zu erfolgen. Zahlungen gelten als rechtzeitig geleistet, soferne der Betrag innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist dem Konto von MVM gutgeschrieben wurde. Andere Zahlungsmodalitäten (Fristen und Zahlungsart) sind ausdrücklich schriftlich vor Auftragserteilung zu vereinbaren.
4.3. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von MVM mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, es sei denn zwingende gesetzliche Vorschriften stehen dieser Abrede entgegen.
4.4. Im Verzugsfalle ist MVM berechtigt, Verzugszinsen im Ausmaß von zumindest 12 % p.a zu verrechnen, soferne gesetzlich nicht höhere Zinsen zulässig sind.
4.5. Im Verzugsfalle ist der Vertragspartner verpflichtet, die für die Betreibung der Ansprüche von MVM durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassobüros anfallenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
4.6. Soferne MVM das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag
von € 7,50 sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen
Betrag von € 5,00 zu bezahlen.
4.7. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der daraus entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
V. Eigentumsrecht
Die gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von MVM.
VI. Gewährleistung und Haftung
6.1. Für offene Mängel, die bei Übergabe oder Inbetriebnahme in die Augen fallen, findet eine Gewährleistung unter Maßgabe des § 928 ABGB nicht statt.
6.2. Eine Mängelrüge ist binnen 8 Tagen schriftlich an MVM zu richten. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware bzw. Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
6.3. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich MVM vor, den Gewährleistungsanspruch nach freier Wahl, durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen
6.4. Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit, außer für Personenschäden ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.
VII. Datenschutz/Geheimhaltung
MVM verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die Bestimmungen über das Datengeheimnis gemäß § 15 DSG 2000 (Datenschutzgesetz 2000) und über das Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG (Bankwesengesetz) einzuhalten.
VIII. Schlussbestimmungen
8.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen MVM und Kunden bzw. Geschäftspartnern, welche unter Zugrundelegung dieser AGB geschlossen werden, ist Tulln. Es ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG. Es ist diesfalls jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
8.2. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist der Geschäftssitz von MVM.
8.3. Für den Verkauf an Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als nicht zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere das Konsumentenschutzgesetz anderes vorsehen.
8.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung hat unverzüglich eine solche wirksame oder gültige Bestimmung zu treten, welche am ehesten dem Willen der Parteien im Zusammenhang mit den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma SONNENSCHUTZWELT GmbH

3443 Einsiedl, Mühlfeldstraße1

(im Folgenden kurz: "SONNENSCHUTZWELT" genannt)



I. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, welche SONNENSCHUTZWELT im Rahmen ihrer Beauftragung e
      einschließlich Auftragserweiterungen und Folgeaufträge durchführt. SONNENSCHUTZWELT schließt daher Verträge mit Kunden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB ab.

1.2. Vertragspartner von SONNENSCHUTZWELT ist der jeweilige Auftraggeber, welcher somit auch für die Erfüllung aller aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung resultierenden Forderung haftet.

II. Vertragsschluss

2.1. Sämtliche Angebote von SONNENSCHUTZWELT sind - sofern nicht gesetzlich ausgeschlossen - grundsätzlich freibleibend.

2.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages eine Auftragserteilung erfolgt.

2.3. An SONNENSCHUTZWELT gerichtete Aufträge bedürfen, sofern nicht bereits ein verbindliches Anbot von SONNENSCHUTZWELT vorliegt,
      der schriftlichen Auftragsbestätigung durch SONNENSCHUTZWELT.

III. Lieferung und Leistung

3.1. Sämtliche von SONNENSCHUTZWELT bekannt gegebenen Preise verstehen sich in Euro (€) und enthalten keine Umsatzsteuer.
      Diese wird dem Auftraggeber soweit gesetzlich vorgeschrieben zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.2. SONNENSCHUTZWELT wird seine vertragsgegenständliche Leistungspflicht ordnungsgemäß erfüllen.

3.3. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen besteht Anspruch auf zusätzliches angemessenes Entgelt.

3.4. Erforderliche Bewilligungen Dritter sind ausnahmslos und rechtzeitig vom Auftraggeber beizubringen.

3.5. Vorgesehene Liefer- und Leistungstermine sind für SONNENSCHUTZWELT dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
      Sofern vom Auftraggeber zu verantwortende Verzögerungen eintreten, verlängern sich auch zugesagte Liefer- und Leistungstermine entsprechend.

IV. Rechnungslegung und Zahlung

4.1. Die von SONNENSCHUTZWELT gelegten Rechnungen sind binnen 10 Tagen netto ohne Skontoabzug zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall eine schriftliche anders lautende Vereinbarung getroffen wird.

4.2. Die Zahlung hat durch Überweisung auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten zu erfolgen. Zahlungen gelten als rechtzeitig geleistet,
      sofern der Betrag innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist dem Konto von SONNENSCHUTZWELT gutgeschrieben wurde. Andere Zahlungsmodalitäten (Fristen und Zahlungsart) s
      sind ausdrücklich schriftlich vor Auftragserteilung zu vereinbaren.

4.3. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von SONNENSCHUTZWELT mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen,
      es sei denn zwingende gesetzliche Vorschriften stehen dieser Abrede entgegen.

4.4. Im Verzugsfalle ist SONNENSCHUTZWELT berechtigt, Verzugszinsen im Ausmaß von zumindest 12 % p .a. zu ver-rechnen, sofern gesetzlich nicht höhere Zinsen zulässig sind.

4.5. Im Verzugsfalle ist der Vertragspartner verpflichtet, die für die Betreibung der Ansprüche von SONNENSCHUTZWELT durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes
      oder eines Inkassobüros anfallenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

4.6. Sofern SONNENSCHUTZWELT das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 7,50
       sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einenBetrag von € 5,00 zu bezahlen.

4.7. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der daraus entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen
      auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

V. Eigentumsrecht

Die gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von SONNENSCHUTZWELT.

VI. Gewährleistung und Haftung

6.1. Für offene Mängel, die bei Übergabe oder Inbetriebnahme in die Augen fallen, findet eine Gewährleistung unter Maßgabe des § 928 ABGB nicht statt.

6.2. Eine Mängelrüge ist binnen 8 Tagen schriftlich an SONNENSCHUTZWELT zu richten. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben,
      so gilt die Ware bzw. Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung,
      aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

6.3. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich SONNENSCHUTZWELT vor,
      den Gewährleistungsanspruch nach freier Wahl, durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen

6.4. Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit, außer für Personenschäden ausgeschlossen.
      Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.

VII. Datenschutz/Geheimhaltung

SONNENSCHUTZWELT verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die Bestimmungen über das Datengeheimnis gemäß § 15 DSG 2000 (Datenschutzgesetz 2000)
und über das Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG (Bankwesengesetz) einzuhalten.

VIII. Schlussbestimmungen

8.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen SONNENSCHUTZWELT und Kunden bzw. Geschäftspartnern, welche unter Zugrundelegung
      dieser AGB geschlossen   werden, ist Tulln.
Es ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden.
      Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG.
      Es ist diesfalls jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

8.2. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist der Geschäftssitz von SONNENSCHUTZWELT.

8.3. Für den Verkauf an Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit,
      als nicht zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere das Konsumentenschutzgesetz anderes vorsehen.

8.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
      An die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung hat unverzüglich eine solche wirksame oder gültige Bestimmung zu treten,
      welche am ehesten dem Willen der Parteien im Zusammenhang mit den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht.